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Gesetzmäßig

von Rico | 2. Dezember 2007

Als Betreiber eines Online-Shops hat man es nicht leicht. Es gibt unzählige Gesetze und Verordnungen zu beachten. Und ob man alles richtig macht, kann einem auch sein Anwalt nicht sagen. Im Zweifel erfährt man das von einem Richter, wenn es zu einer Abmahnung und zum Rechtsstreit gekommen ist. Und die Gerichte entscheiden in jedem Fall etwas anders.

Ein Beispiel ist die Widerrufsbelehrung. Verbraucher haben in Deutschland das Recht, ein im Versandhandel gekauftes Produkt innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen zurückzugeben, von bestimmten Ausnahmen abgesehen. (Bereits das war jetzt möglicherweise schon nicht 100%ig korrekt. Wer es genau wissen will, sollte daher im Gesetz nachlesen.)

Nun reicht es nicht aus, seinen Kunden in verständlichem Deutsch auf der Website mitzuteilen: Lieber Kunde, wenn Dir das Produkt nicht gefällt, kannst Du es innerhalb von xx Tagen problemlos zurückgeben.

Nein, man muss seine Kunden belehren (kommt von “lehren” bzw. “Lehrer”, d.h. der Händler ist der Lehrer und der Kunde der Schüler. Tolle Ausdrucksweise des Gesetzgebers. Wer mit dieser Wortwahl kein Problem hat, dem empfehle ich dringend den Besuch eines Verkaufstrainings. ;-) ).

Mittel dazu ist das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung. Es war vom Justizministerium gut gemeint, ein Muster für diese Belehrung herauszugeben, da viele selbst erstellte Belehrungen abgemahnt wurden. Leider wurde auch das amtliche Muster als wettbewerbswidrig eingestuft, da auch dieses nicht dem Gesetz entsprach und ist damit abmahngefährdet. Man könnte darüber lachen, wenn es nicht so traurig wäre.

Aus diesem Grund arbeitet das Justizministerium jetzt an einem neuen amtlichen Muster. Nach Informationen von Spiegel online soll das Muster nach dem neuesten Entwurf vier DIN A4 Seiten umfassen. Wenn wir etwas machen in Deutschland, dann machen wir es gründlich. *kopfschüttel*

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Kategorien: Bunt gemischt

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